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Schadenfreiheitsrabatt |
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| Informationen zum Schadenfreiheitsrabatt
Je nach Anzahl der schadenfreien Jahre eines Vertrages werden dem Versicherungskunden entsprechende Rabatte auf die ermittelte Grundprämie gewährt.
Hier werden die schadenfreien Jahre getrennt nach der Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) und der Kfz-Haftpflichtversicherung gezählt. Der SF-Rabatt wird in den jeweiligen Tarifbestimmungen (Abkürzung: TB) geregelt. In der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) gibt es jedoch keinen Schadenfreiheitsrabatt.
Ersteinstufung in das Schadenfreiheitsrabatt System
Besitzen Sie noch nicht länger als drei Jahre einen Führerschein, werden Sie in die Schadenfreiheitsklasse 0 (aktuell meist
240%) eingestuft. Der Prozentsatz kann je nach Versicherungsunternehmen oder Tarifjahr variieren, die Schadenfreiheitsklasse ist immer identisch.
Sind Sie bereits länger als drei Jahre im Besitz eines Führerscheines, werden Sie sofort mit SF 1/2 (aktuell meist
120 %) eingestuft. Angerechnet werden dabei jedoch nur Führerscheine aus einem Mitgliedstaat der EU, die zum Führen von versicherungspflichtigen Fahrzeugen berechtigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Führerscheine aus Nichtmitgliedstaaten (z.B.
Türkei, Polen etc.) nicht anerkannt werden. In diesem Fall würde eine Einstufung mit SF 0 erfolgen.
Viele Gesellschaften bieten jungen Leuten auch ohne dreijährigen Besitz eines Führerscheines die Möglichkeit, sofort mit
120 % (SF 1/2) einzusteigen, wenn deren Eltern bei diesem Versicherer ein Kraftfahrzeug versichert haben, das mit mindestens SF 1/2 eingestuft ist.
Eventuell vorhandene weitere Fahrzeuge des Versicherungsnehmers werden - sofern das erste Fahrzeug mindestens die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 erreicht hat - ebenfalls günstiger eingestuft (Zweitwagenregelung).
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Versicherungswechsel/Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes
Im Falle eines Wechsels der Fahrzeugversicherung wird nicht der Schadenfreiheitsrabatt oder der Beitragssatz an den neuen Versicherer übertragen. Vielmehr erfragt der neue Versicherer beim vorherigen Versicherer das Rabattgrundjahr, also quasi die Anzahl der schadenfreien Jahre und die Anzahl der Schäden des Vorjahres. Der neue Versicherer errechnet dann gemäß seiner eigenen Tarifbestimmungen den "neuen" SF-Rabatt.
Ein Wechsel des Versicherers kann daher einen besseren SF-Rabatt bringen oder, nach einem Schaden, den Rabattverlust mindern oder gar ganz verhindern.
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Rückstufung im Schadensfall
Im Falle eines Schadens werden zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres eine bestimmte Anzahl an schadenfreien Jahren abgezogen.
Dies geschieht getrennt nach Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko). Schäden in der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) wirken sich nicht aus.
Die Anzahl der abgezogenen schadenfreien Jahre regeln die jeweiligen Tarifbestimmungen (auch Rückstufungstabelle genannt) des Versicherers, bei dem der Kunde zu Beginn des neuen Versicherungsjahres versichert ist. Der neue Schadenfreiheitsrabatt ergibt sich aus der Zahl der verbliebenen schadenfreien Jahre.
Aus diesem Grund kann ein Versichererwechsel nach einem Schaden sogar einen Rabattverlust mindern oder verhindern.
Bei Bagatellschäden (Schäden bis 1000 €) lohnt es sich häufig, um eine Rückstufung des SF-Rabattes zu vermeiden, bereits vor einer Erstattung durch die Versicherung berechnen zu lassen, bis zu welchem Betrag es sich lohnt, den Schaden selbst zu tragen.
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Rabattretter / Rabattschutz
Einige Versicherungsgesellschaften bieten, durch die individuelle Rückstufungstabelle der Versicherer oder gegen Mehrbeitrag in kundenfreundlicheren Tarifen, einen sogenannten Rabattschutz oder Rabattretter. Dieser mindert die Rückstufung im Schadenfall in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse.
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Rückkauf
Die Rückstufung kann innerhalb von sechs Monaten, selbst wenn der Versicherer den Schaden bereits beglichen hat, gegen Zahlung (der Erstattungsleistung) verhindert werden. Dies ist jedoch bislang nur in der KFZ-Haftpflichtversicherung obligatorisch. Einige Versicherer bieten die Rückkaufsmöglichkeit des SF-Rabattes jedoch auch in der Vollkaskoversicherung an.
Bei Schäden bis 500 € ist der Versicherer in der KFZ-Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Möglichkeit des Rückkaufs aufmerksam zu machen.
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Übernahme aus Verträgen Dritter
Die Rabattübertragung eines Dritten (Abgebender) auf eine andere Person (Übernehmender), gemäß TB26 (früher TB28), ist unter anderem, unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Übernehmende muss glaubhaft machen, dass er das Fahrzeug des Abgebenden nicht nur gelegentlich gefahren hat.
- Der Abgebende muss dieser Übertragung zustimmen. Jedoch ist auch eine Übertragung nach dem Tod des Abgebenden, durch Vorlage einer Sterbeurkunde, möglich.
- Der Abgebende muss Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Elternteil, Kind oder juristische Person sein. Bei häuslicher Gemeinschaft kann der Abgebende auch den SF-Rabatt an Großeltern, Enkel, Geschwister oder eheähnlich lebende Lebenspartner abgeben.
Die Höhe des übernehmbaren Rabattes richtet sich dann nach einer fiktiven Berechnung mit dem identischen Vertrags- und Schadenverlauf. So kann der Übernehmende nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen wie er auch tatsächlich hätte erreicht haben können. Beispiel:
- Hat der Übernehmende erst 3 Jahre den Führerschein, so kann er auch nur maximal 3 Jahre übernehmen. Die Differenz zum eventuell tatsächlich höheren SF-Rabatt des Abgebenden verfällt ersatzlos und kann auch nicht auf weitere Personen aufgeteilt werden.
Weitere wichtige Informationen:
- Eine Teilung (Splitting) des SF-Rabattes des Abgebenden ist nicht möglich!
- Die Rückübertragung (wieder auf den Abgebenden) kann schwierig werden - verständlich, da ja bei der ersten Übertragung glaubhaft gemacht wurde, dass der Übernehmende hauptsächlich das Fahrzeug gefahren hat. So wäre dann auch eine Glaubhaftmachung, dass wiederum der Abgebende nun doch hauptsächlich das Fahrzeug gefahren hat, unsinnig. Jedoch ist es später, beispielsweise nach 5 Jahren, möglich, eben diesen Zeitraum (die 5 Jahre) wieder zurück zu übertragen. Ein eventueller Rest verfällt dann wieder.
- Auch ist Vorsicht bei der Übertragung auf eine juristische Person geboten. Dies ist zwar, unter Umständen, bei Geschäftsfahrzeugen interessant. Jedoch kann es bei einer eventuell späteren Rückübertragung, weil unter Umständen kein rechtlicher Anspruch (auf das Firmenvermögen) mehr besteht, rechtliche Komplikationen geben.
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Rabattverlust oder Reduzierung durch Vertragsunterbrechung
Die hier beschriebenen Unterbrechungsregelungen betreffen hauptsächlich die KFZ-Haftpflichtversicherung. Für die Vollkaskoversicherung gelten im Prinzip die gleichen Regelungen - jedoch können sich aufgrund der häufig kürzeren Versicherungsdauer von Versicherer zu Versicherer völlig andere Einstufungen
ergeben.
Jedoch für alle Unterbrechungsregelungen interessant: Selbst wenn man bei einem Versicherer war, der z. B. die Rabatte löscht oder zumindest schlechter stellt, kann man eventuell bei einem anderen Versicherer durch Vorlage der Vorversicherungspolice unter Umständen eine bessere Einstufung
erreichen:
- Versicherungsunterbrechungen von bis zu sechs Monaten werden so behandelt, als wenn sie nicht stattgefunden hätten. Es erfolgt demnach bei Wiederinkraftsetzung eine Einstufung, als hätte keine Unterbrechung stattgefunden.
- Bei mehr als sechs Monaten bis zu zwölf Monaten führt dies zu einem Stillstand des SF-Rabattes. Bei Wiederinkraftsetzung wird, sofern kein Schaden berücksichtigt werden muss, der Vertrag wieder in den gleichen SF-Rabatt eingestuft.
- Bei mehr als zwölf Monaten bis sieben Jahren gibt es unterschiedliche Regelungen, die von Versicherer zu Versicherer abweichen können. So verschlechtert sich teilweise der SF-Rabatt pro Jahr - andererseits führt dies ebenfalls "nur" zu einem Stillstand des SF-Rabattes.
- Bei mehr als sieben Jahren ist wiederum vom jeweiligen Versicherer abhängig, ob:
- alle Rabatte gelöscht werden
- der SF-Rabatt "nur" stillgelegt wird. Die Wiederaufnahme eines stillgelegten SF-Rabattes ist jedoch, in der Regel, nur unter Vorlage folgender Nachweise möglich:
- Die Fahrerlaubnis sollte ununterbrochen bestanden haben
- Eine Vorversicherung muss nachgewiesen werden. (Frühere Versicherungspolice)
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Tabellarische Übersicht der Schadensfreiheitsklassen

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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Schadenfreiheitsrabatt aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |
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