| Informationen zur
Schadenregulierung
Im Falle eines eingetretenen Schadens sollten folgende Punkte beachtet
werden:
Die Schadensmeldung muss immer wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt werden.
Die Schäden am eigenen Fahrzeug sollten auf keinen Fall ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherer reparieret werden. Bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre
sind und der Schaden über ca. Euro 3.000,00 liegt, beauftragt die Gesellschaft meist einen unabhängigen Sachverständigen mit der Besichtigung
des Fahrzeugschadens.
Zur Feststellung der Schadenhöhe kann eine Werkstatt um einen Kostenvoranschlag gebeten werden.
Bei von Dritten verursachten Schäden sollte man vor der Erteilung eines Reparaturauftrages die Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung abwarten.
Um die Abrechnung zu vereinfachen, kann man in der Werkstatt eine, auf die Reparaturkosten beschränkte, Abtretungserklärung unterschreiben.
Bei nicht selbst verschuldeten Schäden steht einem, für die Zeit in der das Fahrzeug repariert wird, die Kostenerstattung für den Nutzungsausfall bzw. Mietwagen zu.
Nutzungsausfall wird dann gezahlt, wenn man sich für die Ausfallzeit des Fahrzeuges keinen Mietwagen nimmt oder wenn man einen Zweitwagen besitzt, den man nutzen kann.
Wenn man nur wenige Kilometer (ca. unter 30 km) am Tag mit einem Ersatzfahrzeug fahren würden, ersetzt der Versicherer die Kosten für ein Taxi. Das Mieten eines Fahrzeuges wäre in solchen Fällen unverhältnismäßig teuer.
Um sicher zu gehen, für wie lange und in welcher Höhe die Kosten für einen Mietwagen übernommen werden, sollte man sich vorher mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen.
Wenn man sich als Geschädigter eines KFZ- Haftpflichtschadens ein Mietfahrzeug für die Zeit der Reparatur nimmt, so sollte man ein Fahrzeug der nächst tieferen Klasse wählen, da der Versicherer dann auf Abzüge wegen Einsparungen (z. B. Abnutzung) für das ungenutzte eigene Fahrzeug verzichtet.
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