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Kfz-Haftpflichtversicherung
Informationen zur Kfz-Haftpflichtversicherung

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung (Pflichtversicherung), welche die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines in Straßenverkehr entstehen. 

Der Schaden kann beispielsweise durch einen Verkehrsunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Kfz des Versicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat. 

In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt in Deutschland nach § 5 PflVG ein Kontrahierungszwang, d.h. das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigen und darf nur unter bestimmten Bedingungen das Zustandekommen eines Vertrages verweigern.

Das Kraftfahrzeug-Haftplichtversicherungsrecht ist in der Europäischen Union weitgehend vereinheitlicht, allerdings weichen die Höchst-Schadenssummen in den EU-Staaten noch erheblich voneinander ab.

Rechtliche Grundlagen

Das Kraftfahrzeug-Schadenrecht weicht in einigen Punkten vom allgemeinen Schadenersatzrecht ab.

Schadenersatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der den Schaden verursacht hat. Da es praktisch nicht möglich ist, alle Inhaber einer Fahrerlaubnis einer Versicherungspflicht zu unterziehen, greift der Gesetzgeber zu einem Trick: Speziell im Straßenverkehr haftet durch gesetzliche Anordnung (in Deutschland gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz) nicht nur der Fahrer für die von ihm verursachten Schäden, sondern auch der Halter (Straßenverkehr) des Fahrzeugs (siehe Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), und zwar auch, ohne dass ihn ein eigenes Verschulden trifft. Es ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Schadensersatz nur bei eigenem Verschulden geleistet werden muss.

Der Halter ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz zur Versicherung seines Kraftfahrzeugs verpflichtet. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt (in Deutschland nach § 5 PflVG) ein Kontrahierungszwang, d.h. das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Kfz-Haftpflichtversicherung bestätigen und darf nur unter bestimmten Bedingungen das Zustandekommen eines Vertrages verweigern.

Folgende Schadenarten werden über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:
  • Personenschäden (Heilungskosten bei Personenschäden / Renten bei Invalidität) 
  • Sachschäden (Reparaturen an anderen Fahrzeugen / Objekten (z.B. Leitplanke)) 
  • Vermögensschäden 
  • immaterielle Schäden, beispielsweise Schmerzensgeld 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt auch diejenigen Ansprüche, die sich aus der Betriebsgefahr (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) ergeben.

Der betroffene Fahrzeugführer ist mitversichert.

Eine weitere Besonderheit ist die Regulierungsvollmacht der Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie darf Schäden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Als Ausgleich hat der Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht im Schadensfall (wirksam allerdings nur für die Zukunft).

Für den Geschädigten ist von Bedeutung, dass er die Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Schadensersatz in Geld (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) in Anspruch nehmen kann. Er vermeidet hierdurch, seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen. Dennoch werden in der Regel in gerichtlichen Auseinandersetzungen die Versicherung, der Halter und der Fahrer gleichzeitig in Anspruch genommen. Dies hat prozesstaktische Gründe: Beispielsweise kann der als Anspruchsgegner verklagte Fahrer hierdurch nicht mehr als Zeuge auftreten.

Deckungssummen

Die Deckungs- oder Versicherungssumme bezeichnet die maximale Entschädigungsleistung aus der KFZ-Haftpflichtversicherung. 

Aktuelle Deckungssummen sind: 
  • Gesetzlich Mindestdeckungssumme (2,5 Mio. für Personenschäden / 500.000 Euro für Sachschäden) 
  • 50 oder 100 Mio. Euro Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Mit Begrenzung, je geschädigte Person, auf maximal 8 Mio. Euro)

Überschreitet die Schadenhöhe die Deckungssumme so haftet der Schädiger, dem Grunde nach, selbst über die Höhe der Differenz. 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich, gegenüber dem Geschädigten, immer, zumindest bis zur Höhe der Deckungssumme, zur Leistung verpflichtet. 

Bei grober Fahrlässigkeit (z. B. abgefahrene Reifen) oder Vorsatz (z. B. Trunkenheitsfahrt) kann der Versicherer jedoch Regress vom Versicherungsnehmer verlangen.

Dieser Regressanspruch ist zunächst, pro Schadenfall, auf 5000 Euro begrenzt. Jedoch hat die Rechtsprechung bereits in besonders schweren Fällen dem Versicherer den doppelten Regressanspruch zugesprochen.

Entschädigungsleistungen

Bei Sachschäden werden vorrangig die Reparaturkosten und eine Prämie für die Wertminderung erstattet. Bei technischen oder wirtschaftlichen Totalschäden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt.
Leistungseinschränkung

Die Haftpflicht zahlt nicht wenn: 
  • das Fahrzeug nicht zu dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird (z.B. wenn eine Vermietung des KFZ vorliegt)
  • der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist
  • das Fahrzeug von einer nicht berechtigten Peron geführt wird
  • das Fahrzeug erhebliche Sicherheitsmängel aufweist (z. B. kaputte Bremsen, abgefahrene Reifen, kein TÜV etc.)
  • bei einem Unfall, mit Alkohol am Steuer, verlangen die Versicherer i. d. R. eine Beteiligung des Versicherungsnehmers.

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